Tools:
Update via:
§ 36 - Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
|
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
|
§ 36 Erlöschen der Vertretungsmacht
§ 36 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Erlöschen der Vertretungsmacht oder der Verfügungsmacht lässt die nach den §§ 34 und 35 entstandenen Pflichten unberührt, soweit diese den Zeitraum betreffen, in dem die Vertretungsmacht oder Verfügungsmacht bestanden hat und soweit der Verpflichtete sie erfüllen kann.
Zitierungen von § 36 AO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 16 JStG 2024 Änderung der Abgabenordnung
... § 35 Pflichten des Verfügungsberechtigten § 36 Erlöschen der Vertretungsmacht Zweiter Abschnitt Steuerschuldverhältnis ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/36_AO.htm