Die
Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025
- 1.
- Nach § 14 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Erfolgt die Aufgabe des Betriebes im Zusammenhang mit dessen Verlegung in einen anderen Meldebezirk, ist dies ausschließlich gegenüber der für die Gewerbeanmeldung nach Satz 1 zuständigen Behörde anzuzeigen; diese übermittelt die Daten aus der Gewerbeanzeige unverzüglich an die für die Gewerbeabmeldung nach Satz 2 Nummer 3 zuständige Behörde; Absatz 8 bleibt unberührt."
- 2.
- In § 55c Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- § 109 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Zeugnis kann mit Einwilligung des Arbeitnehmers in elektronischer Form erteilt werden."
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438