Tools:
Update via:
Artikel 36 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)
Artikel 36 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 36 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 GewO offen, mWv. 1. November 2025 offen
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025
- 1.
- Nach § 14 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Erfolgt die Aufgabe des Betriebes im Zusammenhang mit dessen Verlegung in einen anderen Meldebezirk, ist dies ausschließlich gegenüber der für die Gewerbeanmeldung nach Satz 1 zuständigen Behörde anzuzeigen; diese übermittelt die Daten aus der Gewerbeanzeige unverzüglich an die für die Gewerbeabmeldung nach Satz 2 Nummer 3 zuständige Behörde; Absatz 8 bleibt unberührt." - 2.
- In § 55c Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- § 109 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Das Zeugnis kann mit Einwilligung des Arbeitnehmers in elektronischer Form erteilt werden."
Zitierungen von Artikel 36 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 36 BEG IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEG IV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 74 BEG IV Inkrafttreten
... 1 bis 13, 15 und 16 Buchstabe a und Artikel 58 treten am 1. Mai 2025 in Kraft. (9) Artikel 36 Nummer 1 und 2 tritt am 1. November 2025 in Kraft. (10) Artikel 3 Nummer 3 und 6, Artikel 4 Nummer 2 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/36_BEG_IV.htm