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§ 36 - Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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§ 36 Bereinigter Zusatzbedarf



(1) 1Für die Kalenderjahre 2021 bis 2026 bestimmt die zuständige Behörde jeweils den bereinigten Zusatzbedarf an Emissionszertifikaten. 2Zur Bestimmung des bereinigten Zusatzbedarfs für ein Kalenderjahr wird von der Menge an Brennstoffemissionen, für die Emissionszertifikate nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das betreffende Kalenderjahr abgegeben worden sind (Abgabemenge), Folgendes abgezogen:

1.
die Menge an Brennstoffemissionen, für die ein Anspruch auf Kompensationszahlung nach § 11 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das entsprechende Kalenderjahr besteht, und

2.
die für das entsprechende Kalenderjahr nach § 34 Absatz 2 festgelegte Emissionsmenge.

(2) Die Abgabemenge entspricht der Summe aus

1.
der Menge der für ein Kalenderjahr bis zum Ablauf des 30. September des Folgejahres abgegebenen Emissionszertifikate und

2.
der Menge an Emissionszertifikaten, die der Gesamtmenge an Brennstoffemissionen entspricht, die gegenüber den jeweils ursprünglich für ein Kalenderjahr berichteten Brennstoffemissionen aufgrund nachträglicher Änderungen der Emissionsberichte für die Kalenderjahre ab dem Jahr 2021 bis zu dem jeweiligen Kalenderjahr im Sinne von Nummer 1 hinzukommen, soweit diese Änderungen der Emissionsberichte nicht bereits bei der Bestimmung der Abgabemenge eines vorangegangenen Kalenderjahres berücksichtigt worden sind.

(3) Die zuständige Behörde veröffentlicht den bereinigten Zusatzbedarf auf ihrer Internetseite

1.
für das Kalenderjahr 2021 bis zum Ablauf des 31. März 2024 und

2.
für die Kalenderjahre 2022 bis 2026 bis zum Ablauf des 31. März des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres.



 
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Frühere Fassungen von § 36 BEHV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2023Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
vom 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 36 BEHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 BEHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
Artikel 1 1. BEHVÄndV
...  § 35 Bestimmung der jährlichen Erhöhungsmenge § 36 Bereinigter Zusatzbedarf". b) Die bisherige Angabe „Abschnitt 4" wird ... die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023 spätestens bis zum 31. Dezember 2023. § 36 Bereinigter Zusatzbedarf (1) Für die Kalenderjahre 2021 bis 2026 bestimmt die ...