1Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission teilen die Länder auf Anforderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder einer von diesem Ministerium benannten und in dessen Geschäftsbereich liegenden Behörde den Vorgaben entsprechend innerhalb der gesetzten Frist, diesem oder der vorgenannten Behörde alle notwendigen Informationen nach Artikel 33 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 der
Richtlinie (EU) 2019/882 mit, insbesondere Angaben zu Fortschritten bei der Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen sowie zu Auswirkungen dieses Gesetzes auf Wirtschaftsakteure und auf Menschen mit Behinderungen.
2Die Länder stellen diese Informationen auf elektronischem Wege zur Verfügung.