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§ 36 - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225, 340
Geltung ab 22.03.1974; FNA: 2129-8 Umweltschutz
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Geltung ab 22.03.1974; FNA: 2129-8 Umweltschutz
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§ 36 Ausfuhr
§ 36 wird in 1 Vorschrift zitiert
In den Rechtsverordnungen nach den §§ 32 bis 35 kann vorgeschrieben werden, dass die Vorschriften über das Herstellen, Einführen und das Inverkehrbringen nicht gelten für Anlagen, Stoffe, Erzeugnisse, Brennstoffe und Treibstoffe, die zur Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bestimmt sind.
Zitierungen von § 36 BImSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 BImSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BImSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BImSchG Geltungsbereich (vom 01.06.2012)
... und Treibstoffen, Stoffen und Erzeugnissen aus Stoffen nach Maßgabe der §§ 32 bis 37, 3. die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung ...
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