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§ 36 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)

Artikel 2 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126, 5143 (Nr. 82)
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-13 Energieversorgung
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§ 36 Weitere Berichte und Mitteilungen



(1) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde nach ihrer Zertifizierungsentscheidung, jedoch spätestens bis zum Laufzeitbeginn nach § 20 Nummer 2, elektronisch folgende Dokumente übermitteln:

1.
die Berichte nach § 35 Satz 2 und

2.
die Zertifikate nach § 19 Absatz 1 und 2.

(2) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des 28. Februar des folgenden Kalenderjahres und auf Verlangen folgende Berichte und Informationen elektronisch übermitteln:

1.
einen Auszug aus dem Schnittstellenverzeichnis nach § 31 sowie eine Liste aller weiteren Betriebe und Lieferanten, die sie kontrollieren, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen,

2.
eine Liste aller Kontrollen, die sie in dem Kalenderjahr bei Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten vorgenommen haben, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen, und

3.
einen Bericht über ihre Erfahrungen mit den von ihnen angewendeten Zertifizierungssystemen; dieser Bericht muss alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung wesentlich sein könnten, ob es Probleme bei der Einhaltung der Systemvorgaben gibt.



 

Zitierungen von § 36 Biokraft-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 Biokraft-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Biokraft-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 Biokraft-NachV Widerruf der Anerkennung
... ist oder 2. die Zertifizierungsstelle ihre Pflichten nach den §§ 31 bis 37 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.  ...
§ 49 Biokraft-NachV Muster und Vordrucke
... nach § 19, 2. für die Mitteilungen und Berichte nach den §§ 35 und 36 und 3. für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 12 und die ...