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§ 36 - Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)

Artikel 1 G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 418 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 36 Aktive Arbeitsförderung



(1) Die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland kann nach dem Tag vor dem Tag des Austritts aus dem Vermittlungsbudget nach § 44 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nur gefördert werden, wenn das leistungsbegründende Ereignis vor dem Tag des Austritts liegt und der Antrag auf die Leistung vor dem Tag des Austritts gestellt worden ist.

(2) 1Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die die Aufnahme einer mindestens 15 Wochenstunden umfassenden Beschäftigung im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unterstützen, können über den Tag vor dem Tag des Austritts hinaus zu Ende geführt werden, wenn sie vor dem Tag des Austritts beantragt und begonnen wurden. 2Für Maßnahmen von Trägern, die eine ausschließlich erfolgsbezogene vergütete Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch anbieten, sind versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über den Tag vor dem Tag des Austritts hinaus mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellt, wenn diese Arbeitsvermittlung vor dem Tag des Austritts erfolgreich war.

(3) 1Für eine vor dem Tag des Austritts im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland begonnene Berufsausbildung gilt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland für die gesamte Ausbildung als Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne von § 58 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. 2Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und ihre Ehegatten, Lebenspartner und Kinder, die am Tag vor dem Tag des Austritts förderungsfähige Personen nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch waren und bis zu diesem Zeitpunkt eine Berufsausbildung oder eine berufs- oder ausbildungsvorbereitende Maßnahme begonnen haben, gelten für diese Ausbildung oder diese Maßnahme als förderungsfähige Personen im Sinne von § 59 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.

(4) Entsprechend § 16 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gelten die Absätze 1 bis 3 auch für Leistungen zur Eingliederung nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die an nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden; § 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.