Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 36 - Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)

Artikel 1 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Geltung ab 11.08.2018; FNA: 930-9-18 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |

§ 36 Rücknahme und Widerruf; Einstellung der Tätigkeit



(1) 1Anerkennungen nach § 35 können zurückgenommen werden, wenn bekannt wird, dass zum Zeitpunkt der Anerkennung die Voraussetzungen nach § 35 Absatz 2 nicht vorlagen. 2Wird die Anerkennung einer benannten Stelle zurückgenommen, hat das Eisenbahn-Bundesamt hiervon die Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich zu unterrichten.

(2) 1Anerkennungen nach § 35 können widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzungen nach § 35 Absatz 2 entfallen sind oder die Stelle ihren Verpflichtungen nicht nachkommt. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die verwaltungsrechtlichen Vorschriften über die Rücknahme und über den Widerruf bleiben unberührt.

(4) Im Fall einer Rücknahme der Anerkennung, eines Widerrufs der Anerkennung oder der Einstellung der Tätigkeit hat die Konformitätsbewertungsstelle die Unterlagen an ihren Rechtsnachfolger oder, soweit ein Rechtsnachfolger nicht vorhanden ist, an den Antragsteller herauszugeben.





 

Frühere Fassungen von § 36 EIGV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.06.2020Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
vom 17.06.2020 BGBl. I S. 1298

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 36 EIGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 EIGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EIGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 EIGV Verfahren für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung (vom 24.06.2020)
...  a) durch benannte oder bestimmte Stellen, und diese Erkenntnisse eine Rücknahme nach § 36 Absatz 1 oder einen Widerruf nach § 36 Absatz 2 rechtfertigen können, oder b) durch ... und diese Erkenntnisse eine Rücknahme nach § 36 Absatz 1 oder einen Widerruf nach § 36 Absatz 2 rechtfertigen können, oder b) durch Bewertungsstellen, und diese Erkenntnisse ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Artikel 2 ESiVEV Änderung der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
... von benannten Stellen § 35c Anerkennung der bestimmten Stellen § 36 Rücknahme und Widerruf; Einstellung der Tätigkeit § 37 ... a) durch benannte oder bestimmte Stellen, und diese Erkenntnisse eine Rücknahme nach § 36 Absatz 1 oder einen Widerruf nach § 36 Absatz 2 rechtfertigen können, oder b) durch ... und diese Erkenntnisse eine Rücknahme nach § 36 Absatz 1 oder einen Widerruf nach § 36 Absatz 2 rechtfertigen können, oder b) durch Bewertungsstellen, und diese Erkenntnisse ... bestimmten Stellen. (3) § 35a Absatz 2, 3, 5 bis 7 gilt entsprechend. § 36 Rücknahme und Widerruf; Einstellung der Tätigkeit (1) Anerkennungen nach ...