§ 36 - Erste Windenergie-auf-See-Verordnung (1. WindSeeV)

V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2954 (Nr. 63)
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 754-29-2 Energieversorgung

§ 36 Besondere Bestimmungen zum Schutz der Meeresumwelt



(1) Der Träger des Vorhabens hat die Durchführung von Rammarbeiten mit den Trägern der Vorhaben parallel fertigzustellender Offshore-Windparks in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee vorab zeitlich abzustimmen.

(2) Die Planfeststellungsbehörde kann dem Träger des Vorhabens zeitliche Vorgaben zur Durchführung von Rammarbeiten machen, soweit dies trotz erfolgter Abstimmung zur Einhaltung der Grenzwerte des Schallschutzkonzeptes notwendig ist.



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