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§ 36 - GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)

§ 36 Sanktionierung bei Übertragung



§ 20 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gilt entsprechend, wenn

1.
aufgrund eines besonders schweren Verstoßes eine mindestens zwei Jahre betreffende Verwaltungssanktion verhängt wird und

2.
der Begünstigte innerhalb dieses Zeitraums eine landwirtschaftliche Fläche oder einen Betriebsteil überträgt.

 
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