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§ 36 - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)

§ 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte



Die Prüffrist nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 ADR beträgt für in Deutschland hergestellte Feuerlöschgeräte zwei Jahre ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung.





 

Frühere Fassungen von § 36 GGVSEB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017 (30.03.2017)Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 17.03.2017 BGBl. I S. 568
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
vom 19.12.2012 BGBl. I S. 2715
aktuell vorher 01.01.2011 (11.03.2011)Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
vom 04.03.2011 BGBl. I S. 347
aktuellvor 01.01.2011 (11.03.2011)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 36 GGVSEB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 GGVSEB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGVSEB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 GGVSEB Pflichten des Beförderers (vom 01.01.2023)
...  10. die Prüffristen nach Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR in Verbindung mit § 36 oder den zugelassenen nationalen Normen einzuhalten; 11. das Fahrzeug mit den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
V. v. 04.03.2011 BGBl. I S. 347
Artikel 1 1. GGVSEBÄndV
...  „§ 23a Pflichten des Entladers". b) Die § 36 betreffende Zeile wird aufgehoben. 2. § 1 wird wie folgt geändert:  ... Nummer 4 wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter „und die in § 36 genannten schriftlichen Weisungen" werden gestrichen. bbb) Das Wort „, ... Wörter „und wenn" durch das Wort „wenn" ersetzt. 32. § 36 wird aufgehoben. 33. § 37 Absatz 1 wird wie folgt ...

Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.03.2017 BGBl. I S. 568
Artikel 1 9. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
...  § 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a". e) Nach der § 36 betreffenden Angabe wird folgende Angabe eingefügt: „§ 36a ... Union veröffentlichten Fassung. 32. In § 36 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt. 33. ... die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt. 33. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt: „§ 36a Beförderung ...

Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.12.2012 BGBl. I S. 2715
Artikel 1 GGRVÄndV 1)
... 13a Zuständigkeiten der Benennenden Behörde". b) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst: „§ 36 Prüffrist für ... b) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst: „§ 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte". 2. § 1 wird wie folgt ... werden die Wörter „Anlage 2 Gliederungsnummer 3.4" durch die Angabe „§ 36 " ersetzt. dd) Nummer 11 wird wie folgt geändert: aaa) Die ... Saug-Druck-Tanks für Abfälle nach Kapitel 6.10 ADR" ersetzt. 28. § 36 wird wie folgt gefasst: „§ 36 Prüffrist für ... 6.10 ADR" ersetzt. 28. § 36 wird wie folgt gefasst: „§ 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte Die Prüffrist nach ...