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§ 36 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)
B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237; zuletzt geändert durch B. v. 22.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 64
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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§ 36 Sach- und Ordnungsruf, Wortentziehung
(1) 1Der Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. 2Er kann Mitglieder des Bundestages, wenn sie die Ordnung oder die Würde des Bundestages verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. 3Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.
(2) Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so muss ihm der Präsident das Wort entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilen.
Text in der Fassung der Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages B. v. 24. November 2011 BGBl. I S. 2454 m.W.v. 8. Dezember 2011
Frühere Fassungen von § 36 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.12.2011 | Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 24.11.2011 BGBl. I S. 2454 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 36 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 GO-BT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GO-BT selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 39 GO-BT Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen (vom 08.12.2011)
... den Ordnungsruf (§ 36 ), das Ordnungsgeld (§ 37) und den Sitzungsausschluss (§ 38) kann das betroffene Mitglied ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen BundestagesB. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2454
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