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§ 36 - Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV)
§ 36 Datenschutz und Datensicherheit
§ 36 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Das Umweltbundesamt trifft bei der Einrichtung und bei dem Betrieb der Herkunftsnachweisregister nach § 3 die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 74 vom 4.3.2021, S. 35). 2Es berücksichtigt die einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
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Zitierungen von § 36 GWKHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 GWKHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GWKHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 40 GWKHV Subdelegation an das Umweltbundesamt
... ohne jedoch zusätzliche materielle Entscheidungskriterien, die über die §§ 7 bis 39 dieser Verordnung hinausgehen oder von diesen abweichen, neu zu definieren, 7. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/36_GWKHV.htm