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§ 36 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (GntDLSVVDV)
V. v. 22.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 270
Geltung ab 01.10.2023, abweichend siehe § 53; FNA: 2030-8-5-28 Beamte
Geltung ab 01.10.2023, abweichend siehe § 53; FNA: 2030-8-5-28 Beamte
§ 36 Täuschung und Ordnungsverstoß
(1) 1Wer bei der Ablegung einer Prüfungsleistung täuscht, eine Täuschung versucht oder dazu beiträgt oder gegen die Ordnung verstößt, kann von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. 2Über den sofortigen Ausschluss entscheidet die nach Absatz 2 zuständige Stelle.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Verstoßes nach Absatz 1 entscheidet
- 1.
- bei Leistungsnachweisen und Praktikumsbewertungen: das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung und
- 2.
- bei Zwischen- und Abschlussprüfung: die jeweils zuständige Prüfungskommission.
(3) Wird ein Verstoß nach Absatz 1 festgestellt, kann je nach Schwere des Verstoßes
- 1.
- die Wiederholung der Prüfungsleistung als Ganzes oder des betreffenden Teils der Prüfungsleistung angeordnet werden,
- 2.
- die Prüfungsleistung als Ganzes oder der betreffende Teil der Prüfungsleistung mit „ungenügend", Rangpunkte 0, bewertet werden,
- 3.
- die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt werden oder
- 4.
- die Laufbahnprüfung für endgültig nicht bestanden erklärt werden.
(4) 1Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie dann erst nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung im Benehmen mit der Dienstbehörde innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag, an dem die betroffene Person die Abschlussprüfung absolviert hat, die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären. 2Wird die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt, ist das Abschlusszeugnis zurückzugeben.
(5) Die oder der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach Absatz 3 oder Absatz 4 anzuhören.
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