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§ 36 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (GtDFmEloAufklVDV)

V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962 (Nr. 22)
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-22 Beamte

§ 36 Zusammenfassendes Zeugnis der praktischen Ausbildung



(1) Nach Beendigung der praktischen Ausbildung stellt die oder der Ausbildungsbeauftragte der Anwärterin oder dem Anwärter ein zusammenfassendes Zeugnis aus, in dem die Ergebnisse der einzelnen Bewertungen und die Durchschnittsrangpunktzahl aufgeführt werden.

(2) Bei der Ermittlung der Durchschnittsrangpunktzahl entsprechend § 55 zählen alle bewerteten praktischen Ausbildungsabschnitte einfach.

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Zitierungen von § 36 GtDFmEloAufklVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 GtDFmEloAufklVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GtDFmEloAufklVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 GtDFmEloAufklVDV Prüfungsakten, Einsichtnahme
... Ausfertigung des Zeugnisses nach § 33, 4. eine Ausfertigung des Zeugnisses nach § 36 , 5. die Protokolle über die schriftliche und die mündliche Prüfung, ...