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§ 36
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§ 36 - Hebammengesetz (HebG)
Artikel 1 G. v. 22.11.2019
BGBl. I S. 1759
(
Nr. 42
); zuletzt geändert durch
Artikel 5
G. v. 12.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe
Artikel 5
; FNA: 2124-26
Hebammen und Heilhilfsberufe
5 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 61 Vorschriften zitiert
Teil 3 Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
Abschnitt 2 Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
§ 35
←
→
§ 37
§ 36 Probezeit
§ 36 wird in
2 Vorschriften zitiert
(1) Die ersten sechs Monate ab Beginn des Studiums sind die Probezeit.
(2) Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer ergibt.
§ 35
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→
§ 37
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Zitierungen von
§ 36 HebG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 HebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HebG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 41 HebG Nichtigkeit von Vereinbarungen
... Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der studierenden Person von den §§ 27
bis
40 abweicht, ist nichtig. (2) Eine Vereinbarung, durch die die ...
§ 42 HebG Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
... §§ 27
bis
41 sind nicht anzuwenden auf Studierende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder ...
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