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§ 36 - Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG)
neugefasst durch B. v. 15.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 19
Geltung ab 01.03.2005; FNA: 319-109 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 01.03.2005; FNA: 319-109 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 36 Vollstreckungsabwehrklage bei Titeln über die Erstattung von Verfahrenskosten
(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel über die Erstattung von Verfahrenskosten zugelassen, so kann die verpflichtete Person Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozessordnung nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen ihre Einwendungen beruhen, erst
- 1.
- nach Ablauf der Frist, innerhalb deren sie die Beschwerde hätte einlegen können, oder
- 2.
- falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Beendigung dieses Verfahrens
(2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung ist bei dem Gericht zu erheben, das über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3424 m.W.v. 18. August 2021
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Frühere Fassungen von § 36 IntFamRVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.08.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3424 |
aktuell vorher | 16.07.2014 | Artikel 6 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 08.07.2014 BGBl. I S. 890 |
aktuell | vor 16.07.2014 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 36 IntFamRVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 IntFamRVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IntFamRVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
Artikel 1 VO2019/1111-DG Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
... Haager Kinderschutzübereinkommen". c) Die Angaben zu den §§ 35 und 36 werden wie folgt gefasst: „§ 35 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter ... Vollstreckung aus Titeln über die Erstattung von Verfahrenskosten § 36 Vollstreckungsabwehrklage bei Titeln über die Erstattung von Verfahrenskosten". ... freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften." 26. Die Überschrift des § 36 wird wie folgt geändert: „§ 36 Vollstreckungsabwehrklage bei Titeln ... 26. Die Überschrift des § 36 wird wie folgt geändert: „ § 36 Vollstreckungsabwehrklage bei Titeln über die Erstattung von Verfahrenskosten". ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890
Artikel 6 EU/1215/2012DG Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
... wird in der Angabe zu Abschnitt 5 Unterabschnitt 7 sowie in der Angabe zu § 36 jeweils das Wort „Vollstreckungsgegenklage" durch das Wort ... In der Überschrift von Abschnitt 5 Unterabschnitt 7 sowie in der Überschrift von § 36 wird jeweils das Wort „Vollstreckungsgegenklage" durch das Wort ...
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