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§ 36 - Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
Artikel 1 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3465 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 137 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 03.10.2017; FNA: 2129-56-7 Umweltschutz
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Geltung ab 03.10.2017; FNA: 2129-56-7 Umweltschutz
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§ 36 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3a Absatz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 2.
- entgegen § 3a Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 5 Absatz 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, eine dort genannte Untersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
- 3.
- entgegen § 3a Absatz 4 Satz 1, § 4 Absatz 4 oder § 5 Absatz 2 Satz 2 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig wiederholt,
- 4.
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2, die Bodenart nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestimmen lässt,
- 5.
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2, oder entgegen § 4 Absatz 2 eine Bodenuntersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
- 6.
- entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 einen Klärschlamm, ein Klärschlammgemisch oder einen Klärschlammkompost auf- oder einbringt,
- 7.
- entgegen § 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder § 15 Absatz 2 oder 3 einen Klärschlamm abgibt, auf- oder einbringt oder ein Klärschlammgemisch oder einen Klärschlammkompost herstellt,
- 8.
- entgegen § 11 einen Klärschlamm, ein Klärschlammgemisch oder einen Klärschlammkompost abgibt oder auf- oder einbringt,
- 9.
- entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 einen Klärschlamm nicht richtig abgibt,
- 10.
- entgegen § 13 Absatz 1 einen Klärschlamm, ein Klärschlammgemisch oder einen Klärschlammkompost bereitstellt,
- 11.
- entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 mehr als die dort genannte Menge an Klärschlamm Trockenmasse, ein Klärschlammgemisch oder einen Klärschlammkompost auf- oder einbringt,
- 12.
- entgegen § 14 Absatz 2 Satz 4 ein Klärschlammgemisch oder einen Klärschlammkompost einsetzt,
- 13.
- entgegen § 15 Absatz 1 einen Klärschlamm oder einen Rohschlamm abgibt oder auf- oder einbringt,
- 14.
- entgegen § 15 Absatz 4, 5 oder 6 Satz 1 einen Klärschlamm, ein Klärschlammgemisch oder einen Klärschlammkompost auf- oder einbringt oder
- 15.
- entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1 der zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig berichtet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 Satz 3 ein Untersuchungsergebnis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 2.
- entgegen § 9 Absatz 2 eine Rückstellprobe nicht oder nicht mindestens fünf Jahre lagert,
- 3.
- entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 1 Satz 1 einen Lieferschein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
- 4.
- entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3 oder § 18 Absatz 1 Satz 3 einen dort genannten Zeitpunkt nicht oder nicht rechtzeitig vermerkt oder den Lieferschein nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,
- 5.
- entgegen § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 2 den Lieferschein oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt,
- 6.
- entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1, 2 oder 3 oder § 18 Absatz 3 Satz 1 oder 2 die Anlieferung und das Auf- oder Einbringen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestätigt,
- 7.
- entgegen § 17 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 oder § 18 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 den Lieferschein oder eine Kopie nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,
- 8.
- entgegen § 17 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 18 Absatz 7 Satz 1 das Original des Lieferscheins oder eine Kopie nicht oder nicht mindestens zwölf Jahre aufbewahrt,
- 9.
- entgegen § 34 Absatz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
- 10.
- entgegen § 34 Absatz 3 Satz 1 eine Angabe nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung V. v. 27. September 2017 BGBl. I S. 3465 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 36 AbfKlärV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 4 Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung vom 27.09.2017 BGBl. I S. 3465 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 36 AbfKlärV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 AbfKlärV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AbfKlärV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung
V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3465
Artikel 4 AbfKlärVNOV Änderung der Klärschlammverordnung
... der Untersuchung der zuständigen Behörde vorzulegen." 3. § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Folgende Nummern 1 bis 3 werden eingefügt: ...
Artikel 5 AbfKlärVNOV Weitere Änderung der Klärschlammverordnung
... „Absatz 1" die Angabe „sowie Absatz 1a" eingefügt. 14. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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