(1)
1Die Verpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers aus den
§§ 29,
30,
32 und
34 gelten nicht, wenn ein nach den
§§ 5 oder
6 beauftragter Dritter die jeweiligen Ausstattungsvorgaben bereits erfüllt hat oder innerhalb von vier Monaten ab Information über die Umrüstung der Messstelle nach
§ 37 Absatz 1 erfüllt;
§ 19 Absatz 5 ist zu beachten.
2Der nach den
§§ 5 oder
6 beauftragte Dritte hat den grundzuständigen Messstellenbetreiber über die Ausstattung der Messstelle zu informieren.
3Andernfalls endet das laufende Vertragsverhältnis des Anschlussnutzers mit dem Dritten entschädigungslos und wird ab Einbau des intelligenten Messsystems durch den Messstellenvertrag des grundzuständigen Messstellenbetreibers mit dem Anschlussnutzer nach
§ 9 abgelöst.
(2)
1Der nach den
§§ 5 oder
6 beauftragte Dritte kann für den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen vom Anschlussnetzbetreiber ein jährliches Entgelt verlangen, welches die jeweils nach
§ 30 maßgebliche Preisobergrenze einhält.
2Für Zusatzleistungen nach
§ 34 Absatz 2 Satz 2, welche der Dritte auf Verlangen des Anschlussnetzbetreibers erbringt, sind die Vermutungstatbestände nach
§ 35 entsprechend anzuwenden.
3Darüberhinausgehende Entgelte gegenüber dem den Dritten beauftragenden Anschlussnutzer sowie gegenüber anderen Entgeltschuldnern nach
§ 3 Absatz 1 bleiben unberührt.
4Auf vor dem 27. Mai 2023 entstandene Messentgelte sind die neuen Regelungen dieses Gesetzes zu Preisobergrenzen und zur Kostenverteilung nach den Sätzen 1 bis 3 zum 1. Januar 2024 anzuwenden; bis dahin sind die Kostenregelungen in der am 26. Mai 2023 geltenden Fassung des
Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden.
(3)
1Weder Anschlussnehmer noch Anschlussnutzer sind berechtigt, die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem, einer Steuerungseinrichtung nach
§ 29 Absatz 1 und 2 und die Ausstattung mit einer modernen Messeinrichtung nach
§ 19 Absatz 3 oder die Anbindung seiner Erzeugungsanlagen oder der Messeinrichtung für Gas an das intelligente Messsystem nach
§ 40 zu verhindern oder nachträglich wieder abzuändern oder abändern zu lassen.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 3 MsbG Messstellenbetrieb (vom 25.02.2025) ... 7 Absatz 1 Satz 1 festzulegenden Entgelte sind nach Maßgabe der §§ 29, 30, 32 und 36 Absatz 2 und jeweils in Höhe ihrer dort festgelegten Anteile der Anschlussnetzbetreiber und der ... 5 oder 6 beauftragten Dritten gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber die Vorgaben des § 36 Absatz 2 anzuwenden. (2) Der Messstellenbetrieb umfasst folgende Aufgaben: 1. Einbau, ...
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
Artikel 2 EnEDiNG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes ... 1 Satz 1 festzulegenden Messentgelte sind nach Maßgabe der §§ 29, 30, 32 und 36 Absatz 2 und jeweils in Höhe ihrer dort festgelegten Anteile der Anschlussnetzbetreiber und der ... § 5 beauftragten Dritten gelten gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber die Vorgaben des § 36 Absatz 2 ." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das ... Preisobergrenzen anstelle der in Absatz 1 Satz 2 geregelten Preisobergrenzen." 22. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026