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§ 36 - Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung (RennwLottDV)

B. v. 16.06.1922 ZBl. S. 351; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.11.2021 BGBl. I S. 4900
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 611-14-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 36 Besteuerungsverfahren



(1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den §§ 36 bis 45 des Rennwett- und Lotteriegesetzes.

(2) Bei der Zahlung der Virtuellen Automatensteuer sind die Steuernummer, die Steuerart und der Zeitraum, für den die Steuer entrichtet wird, anzugeben.

(3) Wird die Virtuelle Automatensteuer abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, ist die Kleinbetragsverordnung zu beachten.



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Frühere Fassungen von § 36 RennwLottDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
aktuell vorher 01.07.2012Artikel 2 Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten
vom 29.06.2012 BGBl. I S. 1424
aktuellvor 01.07.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 36 RennwLottDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 RennwLottDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RennwLottDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
Artikel 2 RennwLottGNeuRG Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
... auch dieser dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich zu benennen. § 36 Besteuerungsverfahren (1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den §§ ...

Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten
G. v. 29.06.2012 BGBl. I S. 1424, 2013 I 2236
Artikel 2 SportWettG Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
... „Oddset-Wette" durch das Wort „Sportwette" ersetzt. 9. In § 36 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Oddset-Wette" durch das Wort „Sportwette" und ...