Tools:
Update via:
§ 36 - Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)
Artikel 1 V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47 (Nr. 2)
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 7842-1-10 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
| |
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 7842-1-10 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
| |
§ 36 Aufzeichnungspflichten der Veranstalter von Sachkundelehrgängen und der Untersuchungsstellen
§ 36 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Veranstalter von Sachkundelehrgängen hat zu jeder Durchführung eines Lehrgangs innerhalb eines Monats nach dem Lehrgang Folgendes aufzuzeichnen:
- 1.
- das Datum und die Dauer des Lehrgangs;
- 2.
- die Methode und den Inhalt des Lehrgangs;
- 3.
- die Namen der Personen, die den Lehrgang durchgeführt haben;
- 4.
- die Namen der Teilnehmer;
- 5.
- eine Liste der auf Grund des Lehrgangs ausgestellten Bescheinigungen.
(2) Die Untersuchungsstelle hat zu jeder Probe innerhalb eines Monats nach der Güteuntersuchung der Probe Folgendes aufzuzeichnen:
- 1.
- den auf der Probe oder vom Abnehmer benannten Erzeuger;
- 2.
- den Namen des Abnehmers, von dem die Probe stammt;
- 3.
- das Datum des Eingangs;
- 4.
- die Art der Konservierung;
- 5.
- das Datum der Untersuchung;
- 6.
- die verwendeten Untersuchungsverfahren bezüglich aller Gütemerkmale mit Ausnahme der bakteriologischen Beschaffenheit in Form von Hemmstoffen;
- 7.
- die verwendeten Hemmstofftestsysteme bezüglich der bakteriologischen Beschaffenheit in Form von Hemmstoffen;
- 8.
- das Ergebnis der Güteuntersuchung.
Zitierungen von § 36 RohmilchGütV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 RohmilchGütV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RohmilchGütV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 RohmilchGütV Aufbewahrungspflichten
... (2) Der Veranstalter von Sachkundelehrgängen hat die Aufzeichnungen nach § 36 Absatz 1 drei Jahre ab dem Ende des Monats ihrer Entstehung aufzubewahren. (3) Die ... an den Ringuntersuchungen nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und die Aufzeichnungen nach § 36 Absatz 2 drei Jahre ab dem Ende des Monats ihrer Entstehung aufzubewahren. (4) Die ...
§ 38 RohmilchGütV Ordnungswidrigkeiten
... oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt, 19. entgegen § 35 oder § 36 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/36_RohmilchGuetV.htm