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§ 36 - Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2)
Artikel 1 G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3356 (Nr. 61)
Geltung ab 08.09.2017; FNA: 802-7 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
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Geltung ab 08.09.2017; FNA: 802-7 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
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§ 36 Zusätzliche Altersversorgung in der Land- und Forstwirtschaft
§ 36 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft gelten in der aus der Anlage 86 ersichtlichen Fassung vom 28. November 2000 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.
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Zitierungen von § 36 SokaSiG2
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 SokaSiG2 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SokaSiG2 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 40 SokaSiG2 Persönlicher Anwendungsbereich
... im Sinne der §§ 1 bis 38 sind die unter den persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrags fallenden ...
§ 41 SokaSiG2 Geltung der tarifvertraglichen Rechtsnormen
... Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den §§ 1 bis 38 verwiesen wird, gelten unabhängig davon, ob die Tarifverträge wirksam ...
Anlagen SokaSiG2
... in der Land- und Forstwirtschaft 475 Anlage 86 (zu § 36 ) 475 Berufsbildung in der Land- und Forstwirtschaft in Hessen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/36_SokaSiG2.htm