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§ 36 - Tierarzneimittelgesetz (TAMG)

Artikel 1 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 97
Geltung ab 28.01.2022; FNA: 2121-54 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 36 Information der Öffentlichkeit



Die zuständige Bundesoberbehörde hat im Bundesanzeiger Folgendes bekannt zu machen:

1.
die Erteilung oder die Änderung von Zulassungen,

2.
die Einstufung von Tierarzneimitteln,

3.
die Kategorisierung von Tierarzneimitteln,

4.
das Ruhen oder den Widerruf einer Zulassung,

5.
die Änderung der Bezeichnung eines Tierarzneimittels,

6.
den Zeitraum der Verlängerung einer Schutzfrist,

7.
Informationen über das Zurückziehen eines Zulassungsantrags,

8.
die Erteilung oder die Änderung von Registrierungen homöopathischer Tierarzneimittel,

9.
die Erteilung oder die Änderung von Freistellungen von Tierarzneimitteln und

10.
den von der Inhaberin oder dem Inhaber der Zulassung erklärten Verzicht auf den Inhalt der Zulassung.



 

Zitierungen von § 36 TAMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 TAMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMG (BMGBGebV)
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4391; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Anlage BMGBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.04.2024)
... Höhe 8.3 Veröffentlichungen im Bundesanzeiger nach § 36 TAMG In tatsächlich entstandener Höhe  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuregelung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht
V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
Artikel 4 HomTAMRegVEV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMG
... Höhe 8.3 Veröffentlichungen im Bundesanzeiger nach § 36 TAMG In tatsächlich entstandener Höhe".  ...