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§ 36 - Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)

V. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1509 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 39
Geltung ab 19.07.2012; FNA: 703-5-3 Kartellrecht
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§ 36 Unterrichtung der Bewerber oder Bieter



(1) 1Unbeschadet des § 147 in Verbindung mit § 134 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterrichten die Auftraggeber alle Bewerber oder Bieter unverzüglich über die Gründe für die Entscheidung, einen Auftrag oder eine Rahmenvereinbarung, für die eine Bekanntmachung veröffentlicht wurde, nicht zu vergeben oder das Verfahren neu einzuleiten. 2Diese Information wird auf Verlangen der Bewerber oder Bieter schriftlich erteilt.

(2) Unbeschadet des § 147 in Verbindung mit § 134 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterrichten die Auftraggeber auf Verlangen des Betroffenen unverzüglich, spätestens 15 Tage nach Eingang eines entsprechenden Antrags in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

1.
jeden nicht erfolgreichen Bewerber über die Gründe für die Ablehnung der Bewerbung;

2.
jeden nicht berücksichtigten Bieter über die Gründe für die Ablehnung des Angebots, insbesondere die Gründe dafür, dass keine Gleichwertigkeit im Sinne des § 15 Absatz 4 und 5 dieser Verordnung vorliegt oder dass die Lieferungen oder Dienstleistungen nicht den Leistungs- oder Funktionsanforderungen entsprechen, und in den Fällen der §§ 7 und 8 die Gründe dafür, dass keine Gleichwertigkeit bezüglich der Anforderungen an den Schutz von Verschlusssachen oder an die Versorgungssicherheit durch Unternehmen vorliegt;

3.
jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht hat, das jedoch abgelehnt worden ist, über die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie über den Namen des Zuschlagsempfängers oder der Vertragspartner der Rahmenvereinbarung.





 

Frühere Fassungen von § 36 VSVgV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 96 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuell vorher 18.04.2016Artikel 5 Vergaberechtsmodernisierungsverordnung (VergRModVO)
vom 12.04.2016 BGBl. I S. 624
aktuellvor 18.04.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 36 VSVgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 VSVgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSVgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 96 SchriftVG Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
... 33 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „schriftlich" gestrichen. 4. In § 36 Absatz 2 werden die Wörter „schriftlichen Antrags" durch die Wörter „Antrags in ...

Vergaberechtsmodernisierungsverordnung (VergRModVO)
V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674
Artikel 5 VergRModVO Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
... Anhang XV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt." 20. § 36 wird wie folgt gefasst: „§ 36 Unterrichtung der Bewerber oder Bieter ... erstellt." 20. § 36 wird wie folgt gefasst: „§ 36 Unterrichtung der Bewerber oder Bieter (1) Unbeschadet des § 147 in Verbindung ...