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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 36 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 36 Absehen von einer Disziplinarmaßnahme
§ 36 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wird durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt oder hält die oder der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht, hat sie oder er diese Entscheidung der Soldatin oder dem Soldaten bekannt zu geben, wenn die Soldatin oder der Soldat zuvor angehört wurde.
(2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte kann den Fall nur dann erneut verfolgen, wenn erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden.
Zitierungen von § 36 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 48 WDO Dienstaufsicht
... nach § 28 überschritten hat, 6. die oder der Disziplinarvorgesetzte nach § 36 der Soldatin oder dem Soldaten die Entscheidung bekannt gegeben hatte, dass sie oder er wegen ...
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