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§ 36a - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)

§ 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate



1Sofern es aus ermittlungstaktischen Gründen oder zur Wahrnehmung einer behördlichen Aufgabe erforderlich ist, dürfen gefährliche Güter, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 274 zugeordnet ist, im Straßen- und Eisenbahnverkehr durch Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie durch Zoll- und Justizbehörden und in deren Auftrag tätige private Unternehmen befördert werden, ohne dass die offiziellen Benennungen für die Beförderung mit der technischen Benennung des Gutes nach Absatz 3.1.2.8.1 ADR/RID ergänzt werden. 2Dies gilt auch für die Angabe in einem Beförderungspapier nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe b ADR/RID.





 

Frühere Fassungen von § 36a GGVSEB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2019 (27.02.2019)Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 20.02.2019 BGBl. I S. 124
aktuell vorher 01.01.2017 (30.03.2017)Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 17.03.2017 BGBl. I S. 568
aktuellvor 01.01.2017 (30.03.2017)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 36a GGVSEB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36a GGVSEB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGVSEB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.03.2017 BGBl. I S. 568
Artikel 1 9. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... Nach der § 36 betreffenden Angabe wird folgende Angabe eingefügt: „ § 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate". f) ... 3" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt. 33. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt: „§ 36a Beförderung gefährlicher Güter als ... 33. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt: „ § 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate Sofern es ...