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§ 36a - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
neugefasst durch B. v. 18.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 227
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 9241-23-28 Güterbeförderung
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Geltung ab 01.01.2009; FNA: 9241-23-28 Güterbeförderung
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§ 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate
1Sofern es aus ermittlungstaktischen Gründen oder zur Wahrnehmung einer behördlichen Aufgabe erforderlich ist, dürfen gefährliche Güter, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 274 zugeordnet ist, im Straßen- und Eisenbahnverkehr durch Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie durch Zoll- und Justizbehörden und in deren Auftrag tätige private Unternehmen befördert werden, ohne dass die offiziellen Benennungen für die Beförderung mit der technischen Benennung des Gutes nach Absatz 3.1.2.8.1 ADR/RID ergänzt werden. 2Dies gilt auch für die Angabe in einem Beförderungspapier nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe b ADR/RID.
Text in der Fassung des Artikels 1 Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 20. Februar 2019 BGBl. I S. 124 m.W.v. 1. Januar 2019
Frühere Fassungen von § 36a GGVSEB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2019 (27.02.2019) | Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 20.02.2019 BGBl. I S. 124 |
aktuell vorher | 01.01.2017 (30.03.2017) | Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 17.03.2017 BGBl. I S. 568 |
aktuell | vor 01.01.2017 (30.03.2017) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 36a GGVSEB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36a GGVSEB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GGVSEB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.03.2017 BGBl. I S. 568
Artikel 1 9. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... Nach der § 36 betreffenden Angabe wird folgende Angabe eingefügt: „ § 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate". f) ... 3" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt. 33. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt: „§ 36a Beförderung gefährlicher Güter als ... 33. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt: „ § 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate Sofern es ...
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