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§ 36a - Handwerksordnung (HwO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074, 2006 I 2095; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
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§ 36a
(1) Sofern die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden.
(2) Zum ersten Teil der Gesellenprüfung ist zuzulassen, wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt hat und die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.
(3) 1Zum zweiten Teil der Gesellenprüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
- über die Voraussetzungen des § 36 Absatz 1 hinaus am ersten Teil der Gesellenprüfung teilgenommen hat,
- 2.
- auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 von der Ablegung des ersten Teils der Gesellenprüfung befreit ist oder
- 3.
- aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am ersten Teil der Gesellenprüfung nicht teilgenommen hat.
Text in der Fassung des Artikels 4 Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) G. v. 19. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 246 m.W.v. 1. August 2024
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Frühere Fassungen von § 36a Handwerksordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2024 | Artikel 4 Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) vom 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246 |
aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2522 |
aktuell | vor 01.01.2020 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 36a Handwerksordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36a HwO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HwO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 2 BerBiRefG Änderung der Handwerksordnung
... weiter übertragen werden." 14. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt: „§ 36a (1) Sofern die Gesellenprüfung in ... 14. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt: „§ 36a (1) Sofern die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Artikel 4 BVaDiG Änderung der Handwerksordnung
... den Ausbildenden schriftlich oder elektronisch" eingefügt. 12. In § 36a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 2b" durch die Angabe „Nummer 3" ersetzt. ...
Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 2 BBMoSG Änderung der Handwerksordnung
... „abgezeichneten" durch das Wort „unterzeichneten" ersetzt. 13. § 36a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird das Wort ...
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