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§ 370a - Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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§ 370a (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG G. v. 21. Dezember 2007 BGBl. I S. 3198 m.W.v. 1. Januar 2008
Frühere Fassungen von § 370a AO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3198 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 370a AO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 370a AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 50e EStG Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten (vom 30.10.2024)
... die Voraussetzungen des § 40a Abs. 2 vor, werden Steuerstraftaten (§§ 369 bis 376 der Abgabenordnung) als solche nicht verfolgt, wenn der Arbeitgeber in den Fällen des ...
Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG)
Artikel 1 G. v. 23.12.2003 BGBl. I S. 2928
§ 1 StraBEG Inhalt und Wirkung der strafbefreienden Erklärung
... anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat, wird nicht nach den §§ 370, 370a der Abgabenordnung oder § 26c des Umsatzsteuergesetzes bestraft, soweit 1. er ...
§ 5 StraBEG Strafausschluss in besonderen Fällen
... eine andere Tat wegen der Strafbarkeit nach den §§ 370 und 370a der Abgabenordnung nicht bestraft werden, so gilt dies auch dann, wenn eine Bestrafung nach den ... nicht bestraft werden, so gilt dies auch dann, wenn eine Bestrafung nach den §§ 370 und 370a der Abgabenordnung auf Grund dieses Gesetzes ...
Tabaksteuergesetz (TabStG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 37 TabStG Schwarzhandel mit Zigaretten
... ist, soweit der einzelnen Tat nicht mehr als 1.000 Zigaretten zugrunde liegen. Die §§ 369 bis 374 der Abgabenordnung finden keine Anwendung. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3198
Artikel 3 VDSG Änderung der Abgabenordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 370a wie folgt gefasst: § 370a (weggefallen)". 2. § 370 ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 370a wie folgt gefasst: § 370a (weggefallen)". 2. § 370 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: ... nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt." 3. § 370a wird aufgehoben. 4. § 373 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Tabaksteuergesetz (TabStG)
Artikel 1 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
§ 30a TabStG Schwarzhandel mit Zigaretten
... ist, soweit der einzelnen Tat nicht mehr als 1.000 Zigaretten zugrunde liegen. Die §§ 369 bis 374 der Abgabenordnung finden keine Anwendung. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit ...
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