§ 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) 1Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. 2Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. 3Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
Zitierungen von § 37 AO
interne Verweise§ 69 AO Haftung der Vertreter ... 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 ) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten ...
§ 171 AO Ablaufhemmung (vom 01.01.2023) ... einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228). (15) Soweit ein Dritter Steuern für ...
§ 218 AO Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (vom 31.12.2014) ... für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 ) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die ... Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft. (3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein ...
§ 233 AO Grundsatz (vom 22.07.2022) ... aus dem Steuerschuldverhältnis ( § 37 ) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union ...
Zitat in folgenden NormenDeutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerCHEV)
V. v. 20.12.2010 BGBl. I S. 2187; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
V. v. 17.12.1981 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
§ 23 StBVV Sonstige Einzeltätigkeiten (vom 20.12.2012) ... Bestimmungen 2/10 bis 8/10 6. einen Antrag auf Erstattung ( § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung ) 2/10 bis 8/10 7. einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG)
G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Zitate in aufgehobenen TitelnMineralölsteuergesetz (MinöStG)
Artikel 5 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
§ 32 MinöStG Übergangsregelungen ... 1993. (8) Für die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 der Abgabenordnung), die auf den aufgehobenen Rechtsvorschriften beruhen, sind dieses Gesetz und ...
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