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§ 37 - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)
V. v. 20.06.1980 BGBl. I S. 742; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1134
Geltung ab 01.04.1980; FNA: 754-7 Energieversorgung
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Geltung ab 01.04.1980; FNA: 754-7 Energieversorgung
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§ 37 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1980 in Kraft.
(2) 1Die §§ 2 bis 34 gelten auch für Versorgungsverträge, die vor dem 1. April 1980 zustande gekommen sind, unmittelbar. 2Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise hierüber zu unterrichten. 3§ 32 Absatz 1 in der Fassung vom 12. November 2010 ist auch auf bestehende Versorgungsverträge anzuwenden, die vor dem 1. April 1980 geschlossen wurden. 4Vor dem 1. April 1980 geschlossene Versorgungsverträge, deren vereinbarte Laufzeit am 12. November 2010 noch nicht beendet ist, bleiben wirksam. 5Sie können ab dem 12. November 2010 mit einer Frist von neun Monaten gekündigt werden, solange sich der Vertrag nicht nach § 32 Absatz 1 Satz 2 verlängert hat.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen G. v. 4. November 2010 BGBl. I S. 1483 m.W.v. 12. November 2010
Frühere Fassungen von § 37 AVBFernwärmeV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.11.2010 | Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen vom 04.11.2010 BGBl. I S. 1483 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 37 AVBFernwärmeV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 AVBFernwärmeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AVBFernwärmeV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen
G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1483
Artikel 5 EDL-GEG Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
... c) Die Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 2 bis 6. 3. § 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird durch folgende Sätze ...
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