§ 37 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen
1Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig ankündigen, dass eine Begleitung durch die zuständige Behörde möglich ist. 2Nach Abschluss jeder Kontrolle müssen die Zertifizierungsstellen einen Bericht erstellen, der insbesondere das Ergebnis der Kontrolle enthält. 3Der Bericht ist der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.
interne Verweise§ 44 BioSt-NachV Register Biostrom ... zur Nachweisführung nach dieser Verordnung, 9. Daten der Berichte nach § 37 Satz 2 und § 38 Absatz 2, 10. Daten nach den §§ 7 und 9 bezüglich der ...
§ 52 BioSt-NachV Muster und Vordrucke ... die Zertifikate nach § 21, 2. für die Mitteilungen und Berichte nach den §§ 37 und 38 und 3. für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 14 und die ...
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