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§ 37 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)
Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 122 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 9231-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 9231-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 37 Voraussetzungen der amtlichen Anerkennung
(1) 1Die amtliche Anerkennung wird erteilt, wenn
- 1.
- keine Tatsachen vorliegen, die den Inhaber oder die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person für die Führung einer Fahrlehrerausbildungsstätte als unzuverlässig erscheinen lassen,
- 2.
- die Fahrlehrerausbildungsstätte eine verantwortliche Leitung hat, die in der Lage ist, den Unterricht sachkundig zu überwachen, und die Gewähr dafür bietet, dass die Pflichten des § 40 erfüllt werden,
- 3.
- der Fahrlehrerausbildungsstätte in ausreichender Anzahl Lehrkräfte zur Verfügung stehen, die in der Lage sind, in ihrem Aufgabenbereich den Fahrlehreranwärtern die nach § 7 notwendigen Kompetenzen zu vermitteln,
- 4.
- der Fahrlehrerausbildungsstätte der erforderliche Unterrichtsraum und die erforderlichen Lehrmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen,
- 5.
- ein sachgerechter Ausbildungsplan vorgelegt wird.
(2) 1Ist der Inhaber eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, wird die amtliche Anerkennung erteilt, wenn die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine Tatsachen vorliegen, die die durch Gesetz, Satzung oder Einzelprokura berechtigten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen und eine von ihnen, die die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, zur verantwortlichen Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellt wird. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 122 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024
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Frühere Fassungen von § 37 FahrlG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 122 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 |
aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1190 |
aktuell | vor 01.01.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 37 FahrlG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38 FahrlG Antrag auf amtliche Anerkennung (vom 01.01.2024)
... das nicht älter drei Monate sein darf. Zur Ermittlung der Voraussetzungen nach § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Kosten des Bewerbers eine Auskunft aus ...
§ 40 FahrlG Allgemeine Pflichten des Inhabers und der für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person
... angeboten und durchgeführt werden. Ein Abdruck des Ausbildungsplans im Sinne des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist den Fahrlehreranwärtern vor dem Abschluss des Ausbildungsvertrags ...
§ 43 FahrlG Rücknahme und Widerruf der amtlichen Anerkennung
... Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 37 nicht vorgelegen hat und nachträglich keine Ausnahme nach § 54 Absatz 1 erteilt worden ... (2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen des § 37 weggefallen ist. (3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 122 MoPeG Änderung des Fahrlehrergesetzes
... die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt. 7. In § 37 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Personengesellschaft" durch die Wörter „rechtsfähige ...
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