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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.03.2025
§ 37 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)
§ 37 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 37 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfungsleistungen werden, soweit sich aus § 38 nichts anderes ergibt, wie folgt bewertet:
Note | Beschreibung | numerischer Notenwert | |
1 | 2 | 3 | |
1 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht | 1,0 und 1,3 |
2 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht | 1,7 und 2,0 und 2,3 |
3 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht | 2,7 und 3,0 und 3,3 |
4 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht | 3,7 und 4,0 |
5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können | 5,0 |
6 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können | 6,0 |
(2) 1Als Bewertungshilfsgröße können Bewertungspunkte verwendet werden. 2Die Zuordnung von Bewertungspunkten zu dem numerischen Notenwert wird wie folgt bestimmt:
Bewertungspunkte (Prozentanteile) | numerischer Notenwert | Note | |
1 | 2 | 3 | |
1 | ab 95 | 1,0 | sehr gut |
2 | ab 90 | 1,3 | |
3 | ab 85 | 1,7 | gut |
4 | ab 80 | 2,0 | |
5 | ab 75 | 2,3 | |
6 | ab 70 | 2,7 | befriedigend |
7 | ab 65 | 3,0 | |
8 | ab 60 | 3,3 | |
9 | ab 55 | 3,7 | ausreichend |
10 | ab 50 | 4,0 | |
11 | ab 25 | 5,0 | mangelhaft |
12 | unter 25 | 6,0 | ungenügend |
(3) Mit dem numerischen Notenwert 4,0 darf eine Prüfungsleistung erst bewertet werden, wenn die Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind.
(4) 1Besteht eine Prüfung aus mehreren Teilprüfungen, wird der numerische Notenwert für die Bewertung der Prüfung aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der numerischen Notenwerte der Bewertungen der einzelnen Teilprüfungen errechnet. 2Die einzelnen Teilprüfungen sind dabei entsprechend den ausgewiesenen Prozentsätzen zu gewichten.
(5) Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfenden bewertet, wird das arithmetische Mittel der von diesen Prüfenden vergebenen numerischen Notenwerte gebildet.
(6) 1Bei der Berechnung des gewichteten arithmetischen Mittels und des arithmetischen Mittels wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Rundung berücksichtigt. 2Die Note lautet dann:
Durchschnittsbereich | numerischer Notenwert | Note | |
1 | 2 | 3 | |
1 | bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,1 | 1,0 | sehr gut |
2 | bei einem Durchschnitt von 1,2 bis einschließlich 1,4 | 1,3 | |
3 | bei einem Durchschnitt von 1,5 bis einschließlich 1,8 | 1,7 | gut |
4 | bei einem Durchschnitt von 1,9 bis einschließlich 2,1 | 2,0 | |
5 | bei einem Durchschnitt von 2,2 bis einschließlich 2,4 | 2,3 | |
6 | bei einem Durchschnitt von 2,5 bis einschließlich 2,8 | 2,7 | befriedigend |
7 | bei einem Durchschnitt von 2,9 bis einschließlich 3,1 | 3,0 | |
8 | bei einem Durchschnitt von 3,2 bis einschließlich 3,4 | 3,3 | |
9 | bei einem Durchschnitt von 3,5 bis einschließlich 3,8 | 3,7 | ausreichend |
10 | bei einem Durchschnitt von 3,9 bis einschließlich 4,0 | 4,0 | |
11 | bei einem Durchschnitt von 4,1 bis einschließlich 5,0 | 5,0 | mangelhaft |
12 | bei einem Durchschnitt von 5,1 und höher | 6,0 | ungenügend |
(7) Prüfungsleistungen, die nicht oder nicht fristgerecht erbracht werden, gelten als mit der Note „ungenügend" und dem numerischem Notenwert 6,0 bewertet.
Zitierungen von § 37 GVIDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 GVIDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GVIDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38 GVIDVDV Multiple-Choice-Aufgaben
... den Absätzen 2 bis 5 bewertet und die Prüfungsleistungen bei den anderen Aufgaben nach § 37 . Aus beiden Aufgabenteilen wird entsprechend ihrer Gewichtung der numerische Notenwert ...
§ 53 GVIDVDV Gesamtnote der Bachelorarbeit
... der Bachelorarbeit bestanden, so wird die Gesamtnote der Bachelorarbeit gemäß § 37 Absatz 4 bis 6 berechnet und festgelegt. (2) In die Gesamtnote gehen die folgenden Bewertungen mit der ...
§ 64 GVIDVDV Verfahren zur Anerkennung oder Anrechnung
... wird die anerkannte Studien- oder Prüfungsleistung einer Bewertung nach § 37 zugeordnet. (7) Kenntnisse und Qualifikationen, die auf andere Weise als durch Studium ...
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