Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.03.2025

§ 37 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)

V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 284
Geltung ab 01.03.2025; FNA: 2030-8-5-29 Beamte

§ 37 Bewertung der Prüfungsleistungen



(1) Die Prüfungsleistungen werden, soweit sich aus § 38 nichts anderes ergibt, wie folgt bewertet:

 NoteBeschreibungnumerischer Notenwert
 123
1sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß
entspricht
1,0 und 1,3
2guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 1,7 und 2,0 und 2,3
3befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen
entspricht
2,7 und 3,0 und 3,3
4ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht
3,7 und 4,0
5mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden können
5,0
6ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei
der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die
Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
6,0


(2) 1Als Bewertungshilfsgröße können Bewertungspunkte verwendet werden. 2Die Zuordnung von Bewertungspunkten zu dem numerischen Notenwert wird wie folgt bestimmt:

 Bewertungspunkte (Prozentanteile) numerischer Notenwert Note
 123
1ab 95 1,0sehr gut
2ab 90 1,3
3ab 85 1,7gut
4ab 80 2,0
5ab 75 2,3
6ab 70 2,7befriedigend
7ab 65 3,0
8ab 60 3,3
9ab 55 3,7ausreichend
10ab 50 4,0
11ab 25 5,0mangelhaft
12unter 25 6,0ungenügend


(3) Mit dem numerischen Notenwert 4,0 darf eine Prüfungsleistung erst bewertet werden, wenn die Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind.

(4) 1Besteht eine Prüfung aus mehreren Teilprüfungen, wird der numerische Notenwert für die Bewertung der Prüfung aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der numerischen Notenwerte der Bewertungen der einzelnen Teilprüfungen errechnet. 2Die einzelnen Teilprüfungen sind dabei entsprechend den ausgewiesenen Prozentsätzen zu gewichten.

(5) Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfenden bewertet, wird das arithmetische Mittel der von diesen Prüfenden vergebenen numerischen Notenwerte gebildet.

(6) 1Bei der Berechnung des gewichteten arithmetischen Mittels und des arithmetischen Mittels wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Rundung berücksichtigt. 2Die Note lautet dann:

 Durchschnittsbereichnumerischer Notenwert Note
 123
1bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,1 1,0sehr gut
2bei einem Durchschnitt von 1,2 bis einschließlich 1,4 1,3
3bei einem Durchschnitt von 1,5 bis einschließlich 1,8 1,7gut
4bei einem Durchschnitt von 1,9 bis einschließlich 2,1 2,0
5bei einem Durchschnitt von 2,2 bis einschließlich 2,4 2,3
6bei einem Durchschnitt von 2,5 bis einschließlich 2,8 2,7befriedigend
7bei einem Durchschnitt von 2,9 bis einschließlich 3,1 3,0
8bei einem Durchschnitt von 3,2 bis einschließlich 3,4 3,3
9bei einem Durchschnitt von 3,5 bis einschließlich 3,8 3,7ausreichend
10bei einem Durchschnitt von 3,9 bis einschließlich 4,0 4,0
11bei einem Durchschnitt von 4,1 bis einschließlich 5,0 5,0mangelhaft
12bei einem Durchschnitt von 5,1 und höher 6,0ungenügend


(7) Prüfungsleistungen, die nicht oder nicht fristgerecht erbracht werden, gelten als mit der Note „ungenügend" und dem numerischem Notenwert 6,0 bewertet.



 

Zitierungen von § 37 GVIDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 GVIDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GVIDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 GVIDVDV Multiple-Choice-Aufgaben
... den Absätzen 2 bis 5 bewertet und die Prüfungsleistungen bei den anderen Aufgaben nach § 37 . Aus beiden Aufgabenteilen wird entsprechend ihrer Gewichtung der numerische Notenwert ...
§ 53 GVIDVDV Gesamtnote der Bachelorarbeit
... der Bachelorarbeit bestanden, so wird die Gesamtnote der Bachelorarbeit gemäß § 37 Absatz 4 bis 6 berechnet und festgelegt. (2) In die Gesamtnote gehen die folgenden Bewertungen mit der ...
§ 64 GVIDVDV Verfahren zur Anerkennung oder Anrechnung
... wird die anerkannte Studien- oder Prüfungsleistung einer Bewertung nach § 37 zugeordnet. (7) Kenntnisse und Qualifikationen, die auf andere Weise als durch Studium ...