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§ 37 - Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV)

V. v. 25.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 139
Geltung ab 01.05.2024; FNA: 754-34-1 Energieversorgung

§ 37 Erforderlichkeit der Datenverarbeitung



1Das Umweltbundesamt verarbeitet Daten, soweit diese erforderlich sind für

1.
die Führung der Herkunftsnachweisregister nach § 3,

2.
die Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,

3.
den Vollzug dieser Verordnung durch das Umweltbundesamt oder

4.
energiestatistische Zwecke.

2Das Umweltbundesamt verarbeitet personenbezogene Daten, insbesondere die Daten nach § 9 Absatz 1, soweit diese für die Zwecke nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erforderlich sind.

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Zitierungen von § 37 GWKHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 GWKHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWKHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 GWKHV Subdelegation an das Umweltbundesamt
... ohne jedoch zusätzliche materielle Entscheidungskriterien, die über die §§ 7 bis 39 dieser Verordnung hinausgehen oder von diesen abweichen, neu zu definieren, 7. ...