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§ 37 - Geologiedatengesetz (GeolDG)
§ 37 Zuständige Behörden; Überwachung
§ 37 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Zuständigkeit für den Vollzug dieses Gesetzes richtet sich vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nach Landesrecht.
(2) Für die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes sind
- 1.
- § 13 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder
- 2.
- Bestimmungen der Länder, die inhaltsgleich zu Nummer 1 sind,
(3) Die für den Vollzug dieses Gesetzes im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zuständige Behörde ist die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe.
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Zitierungen von § 37 GeolDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 GeolDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeolDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 GeolDG Abschluss einer geologischen Untersuchung; Beginn der Übermittlungsfrist; Einhaltung der Anzeige- und Übermittlungsfristen
... Diese Behörde übermittelt die geologischen Daten unverzüglich an die nach § 37 zuständige Behörde. Die nach § 37 zuständige Behörde kann ... Daten unverzüglich an die nach § 37 zuständige Behörde. Die nach § 37 zuständige Behörde kann geologische Daten von den nach § 14 Satz 1 verpflichteten ...
§ 33 GeolDG Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben
... Die nach § 37 zuständige Behörde stellt die bei ihr vorhandenen geologischen Daten, die zur ... genannten Behörden und Personen stellen die bei ihnen vorhandenen geologischen Daten der nach § 37 zuständigen Behörde für die Erfüllung der Aufgaben nach § 5 auf deren ... einem der in § 1 genannten Zwecke benötigt werden, angewendet werden. Die nach § 37 zuständige Behörde und die in Absatz 1 genannten Behörden und Personen können ... (5) Über die Erforderlichkeit geologischer Daten nach Absatz 1 setzt sich die nach § 37 zuständige Behörde mit der für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe ... sei denn, die beteiligten Behörden haben sich einvernehmlich darauf geeinigt, dass die nach § 37 zuständige Behörde die öffentliche Bereitstellung nach den §§ 18 bis 32 ... oder Person nach Absatz 1 öffentlich bereitgestellt werden, übermittelt die nach § 37 Absatz 1 zuständige Behörde die Entscheidung über die Datenkategorisierung sowie das ... am 30. Juni 2020 bereits zur Verfügung gestellt worden sind, reicht die nach § 37 zuständige Behörde die Entscheidung über die Datenkategorisierung und das ...
§ 34 GeolDG Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten
... für die Aufgabenerfüllung schriftlich oder elektronisch darzulegen. Die nach § 37 zuständige Behörde ist über die öffentliche Bereitstellung nach den ...
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