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§ 37 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (GntDLSVVDV)

V. v. 22.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 270
Geltung ab 01.10.2023, abweichend siehe § 53; FNA: 2030-8-5-28 Beamte

§ 37 Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen



(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der oder des Studierenden können folgende Leistungen anerkannt werden:

1.
Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen staatlicher Hochschulen oder staatlich anerkannter Hochschulen sowie

2.
Prüfungsleistungen, die erfolgreich abgelegt worden sind

a)
an einer öffentlichen Bildungseinrichtung,

b)
an einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder

c)
vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.

(2) In dem Antrag auf Anerkennung von Studien- oder Prüfungsleistungen hat die oder der Studierende die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(3) 1Der Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung erkennt die Leistungen an, wenn sie gleichwertig sind mit den Leistungen, die nach dieser Verordnung für das Studium zu erbringen sind. 2Wesentliche Unterschiede führen zur Nichtanerkennung.

(4) 1Das Nähere zur Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, insbesondere zur Übernahme der Bewertung oder zur Zuordnung einer Bewertung, regelt der Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung in einer Richtlinie. 2Die Richtlinie wird auf der Internetseite des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung veröffentlicht und beim Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. 3Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt.

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