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§ 37 - Hebammengesetz (HebG)
Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 37 Ende des Vertragsverhältnisses
§ 37 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf des letzten im akkreditierten Konzept des Studiengangs festgelegten Semesters. 2Der Zeitpunkt der Beendigung ist unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung.
(2) Besteht die studierende Person die staatliche Prüfung nicht oder kann die staatliche Prüfung ohne eigenes Verschulden nicht vor Ablauf des letzten Studiensemesters abgelegt werden, so verlängert sich das Vertragsverhältnis auf schriftlichen Antrag gegenüber der verantwortlichen Praxiseinrichtung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
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Zitierungen von § 37 HebG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 HebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HebG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 HebG Inhalt des Vertrages
... endet, 6. der Hinweis auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung nach § 37 Absatz 2 , 7. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die dem Vertrag gegebenenfalls ...
§ 41 HebG Nichtigkeit von Vereinbarungen
... Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der studierenden Person von den §§ 27 bis 40 abweicht, ist nichtig. (2) Eine Vereinbarung, durch die die ...
§ 42 HebG Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
... §§ 27 bis 41 sind nicht anzuwenden auf Studierende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder ...
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