(1)
1Die Registerverwaltung überträgt auf Antrag der in das Inland übertragenden registerführenden Stelle Herkunftsnachweise, die nach
§ 36 anerkannt worden sind, auf das inländische Konto des Erwerbers.
2Für die Übertragung muss die in das Inland übertragende registerführende Stelle mit dem Antrag auf Übertragung des Herkunftsnachweises der Registerverwaltung folgende Angaben übermitteln:
- 1.
- die ausländische Kontonummer des Kontoinhabers, von dessen Konto der Herkunftsnachweis übertragen wird, und
- 2.
- die inländische Kontonummer des Erwerbers.
(2) Lehnt die Registerverwaltung die Übertragung eines anerkannten Herkunftsnachweises auf ein inländisches Konto ab, weil die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so teilt sie die Ablehnung der in das Inland übertragenden registerführenden Stelle mit.
Verordnung zur Einrichtung des Regionalnachweisregisters, zur Fortentwicklung des Herkunftsnachweisregisters und zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853