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§ 37 - Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)
§ 37 Vorläufiger Sachwert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen
§ 37 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Der vorläufige Sachwert der für die jeweilige Gebäudeart üblichen baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist gesondert zu ermitteln, soweit die Anlagen wertbeeinflussend sind und nicht bereits anderweitig erfasst wurden. 2Der vorläufige Sachwert kann entsprechend § 36 nach den durchschnittlichen Herstellungskosten, nach Erfahrungssätzen oder hilfsweise durch sachverständige Schätzung ermittelt werden. 3Werden durchschnittliche Herstellungskosten zugrunde gelegt, richtet sich die bei Ermittlung der Alterswertminderung anzusetzende Restnutzungsdauer in der Regel nach der Restnutzungsdauer der baulichen Anlage.
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Zitierungen von § 37 ImmoWertV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 ImmoWertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ImmoWertV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 ImmoWertV Liegenschaftszinssätze; Sachwertfaktoren
... Sachwertfaktoren werden nach den Grundsätzen des Sachwertverfahrens nach den §§ 35 bis 38 auf der Grundlage von geeigneten Kaufpreisen und den ihnen entsprechenden vorläufigen ...
§ 35 ImmoWertV Grundlagen des Sachwertverfahrens
... dem vorläufigen Sachwert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen im Sinne des § 37 und 3. dem nach den §§ 40 bis 43 zu ermittelnden Bodenwert. (3) ...
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