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§ 37 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und Kautschuktechnologin (KStoffTechAusbV)
Artikel 1 V. v. 14.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 151, 241
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-149 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-149 Berufliche Bildung
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§ 37 Prüfungsbereich „Kunststoffprüfung und Qualitätsmanagement"
(1) Im Prüfungsbereich „Kunststoffprüfung und Qualitätsmanagement" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitspläne zu erstellen sowie Produktionsabläufe zu koordinieren und zu optimieren,
- 2.
- Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und diese Informationen mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie Fertigungsvoraussetzungen sicherzustellen,
- 3.
- qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, zu überprüfen, zu optimieren und zu dokumentieren,
- 4.
- physikalische und chemische Eigenschaften von Compounds und Masterbatches sowie von Farbmitteln, Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffen zu bestimmen, zu bewerten und zu interpretieren,
- 5.
- Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorschriften anzuwenden,
- 6.
- Betriebs- und Maschinendaten zu strukturieren, auszuwerten, für die Auftragsdokumentation zusammenzustellen und zu sichern,
- 7.
- Instrumente und Vorschriften des Qualitätsmanagements anzuwenden und Produkte freizugeben sowie
- 8.
- prozessbezogene Berechnungen durchzuführen.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/37_KStoffTechAusbV.htm