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§ 37 - Maler- und Lackiererausbildungsverordnung (MalerLackAusbV)
V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2300 (Nr. 40)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-136 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-136 Handwerk im Allgemeinen
§ 37 Prüfungsbereich Durchführen von Bautenschutzmaßnahmen
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Bautenschutzmaßnahmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Vorgehensweisen bei der Durchführung von Bautenschutzmaßnahmen an Objekten aus Metall und an Stahlbauwerken zu unterscheiden,
- 2.
- Vorgehensweisen bei der Instandhaltung und Beschichtung von Bauteilen und Bauwerken aus Beton und mineralischen Untergründen zu unterscheiden,
- 3.
- Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten,
- 4.
- Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für Untergründe aus Beton und mineralische Untergründe zu beschreiben und vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten,
- 5.
- das Diagnostizieren von Schäden und Fehlern zu beschreiben,
- 6.
- Untergrundvorbereitungs- und Instandsetzungsverfahren auszuwählen und deren Anwendung zu beschreiben,
- 7.
- Aufmaße normgerecht aus Plänen zu erstellen,
- 8.
- Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen für Bautenschutzmaßnahmen sowohl unter technischen, ökologischen als auch ökonomischen Gesichtspunkten zu unterscheiden und auszuwählen,
- 9.
- den Umgang mit arbeitsspezifischen Gefahrstoffen darzustellen,
- 10.
- die Vorbereitung von Oberflächen für Bautenschutzmaßnahmen zu beschreiben,
- 11.
- den Einsatz von Geräten und Gerüsten unter Beachtung von Normen, technischen Richtlinien und Herstellerinformationen zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
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