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§ 37 - Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)

§ 37 Aufbewahrungspflichten



(1) Der Abnehmer hat

1.
die Milchgeldabrechnungen nach § 31 Absatz 1, die Abrechnungen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 und die Aufzeichnungen nach § 35 drei Jahre ab dem Ende des Monats ihrer Entstehung aufzubewahren und

2.
die Prüfberichte nach § 12 Absatz 4 drei Jahre ab dem Ende des Monats ihrer Übermittlung durch die Prüfstelle aufzubewahren.

(2) Der Veranstalter von Sachkundelehrgängen hat die Aufzeichnungen nach § 36 Absatz 1 drei Jahre ab dem Ende des Monats ihrer Entstehung aufzubewahren.

(3) Die Untersuchungsstelle hat die Schriftstücke zu der Teilnahme an den Ringuntersuchungen nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und die Aufzeichnungen nach § 36 Absatz 2 drei Jahre ab dem Ende des Monats ihrer Entstehung aufzubewahren.

(4) Die Prüfstelle hat alle im Zusammenhang mit den Hauptprüfungen und Wiederholungsprüfungen stehenden Aufzeichnungen drei Jahre ab dem Ende des Monats, in dem die jeweilige Prüfung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.

(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Unterlagen sind von der jeweils aufbewahrungspflichtigen Person der Landesstelle auf Verlangen vorzulegen.



 

Zitierungen von § 37 RohmilchGütV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 RohmilchGütV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RohmilchGütV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 RohmilchGütV Ordnungswidrigkeiten
... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt oder 20. entgegen § 37 Absatz 1 oder 4 eine dort genannte Abrechnung, Aufzeichnung oder einen Prüfbericht nicht oder nicht ...