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§ 37 - Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 62 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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§ 37 Verhinderung von Organen
§ 37 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Solange und soweit die Wahl zu Selbstverwaltungsorganen nicht zustande kommt oder Selbstverwaltungsorgane sich weigern, ihre Geschäfte zu führen, werden sie auf Kosten des Versicherungsträgers durch die Aufsichtsbehörde selbst oder durch Beauftragte geführt. 2Die Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane zu berufen, wenn eine Wahl nicht zustande kommt, bleibt unberührt.
(2) 1Sind der Geschäftsführer und sein Stellvertreter oder ein Mitglied der Geschäftsführung für längere Zeit an der Ausübung ihres Amtes verhindert oder ist ihr Amt längere Zeit unbesetzt, kann der Vorstand einen leitenden Beschäftigten des Versicherungsträgers mit der vorübergehenden Wahrnehmung dieses Amtes beauftragen; bei einer Geschäftsführung erstreckt sich die Wahrnehmung des Amtes nicht auf den Vorsitz. 2Die Beauftragung ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
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Zitierungen von § 37 SGB IV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 SGB IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB IV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 SGB IV Vertreterversammlung, Verwaltungsrat (vom 22.07.2009)
... oder dessen Vorsitzenden obliegen auch die Aufgaben des Vorstandes oder dessen Vorsitzenden nach § 37 Abs. 2 , § 38 und nach dem Zweiten Titel. (4) Soweit das Sozialgesetzbuch ...
§ 35a SGB IV Vorstand bei Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen (vom 12.08.2021)
... Mann besetzt sein. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich gegenseitig. § 37 Abs. 2 gilt entsprechend. Besteht der Vorstand nur aus einer Person, hat der Verwaltungsrat ...
Zitat in folgenden Normen
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
§ 209 SGB V Verwaltungsrat der Landesverbände (vom 26.03.2024)
... Für den Verwaltungsrat gilt § 197 entsprechend. § 33 Absatz 3, § 37 Absatz 1 , die §§ 40, 41, 42 Absatz 1 bis 3, § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die §§ ...
§ 279 SGB V Verwaltungsrat und Vorstand (vom 01.01.2024)
... entsprechend. (8) Folgende Vorschriften des Vierten Buches gelten entsprechend: die §§ 37 , 38, 40 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3, die §§ 41, 42 Absatz 1 bis 3, § 43 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Digital-Gesetz (DigiG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101, 101a
Artikel 1 DigiG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... 14a. § 209 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 33 Absatz 3, § 37 Absatz 1 , die §§ 40, 41, 42 Absatz 1 bis 3, § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die §§ ...
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