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§ 37 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

§ 37 Prüfungsausschuss



(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt.

(2) 1Dem Prüfungsausschuss gehören an:

1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und

2.
mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes als Beisitzerinnen oder Beisitzer.

2Dem Prüfungsausschuss können auch andere Beschäftigte des öffentlichen Dienstes angehören, wenn sie dieselben fachlichen Voraussetzungen wie die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten des gehobenen oder höheren Dienstes erfüllen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(4) 1Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. 4Der Prüfungsausschuss kann Beschlüsse auch im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren fassen.

(5) 1Die Laufbahnprüfung und die Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. 2Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann Personen, die nicht dem Prüfungsausschuss angehören und ein dienstliches Interesse haben, die Anwesenheit im mündlichen Teil der Laufbahnprüfungen mit Ausnahme der Beratungen des Prüfungsausschusses allgemein oder im Einzelfall gestatten. 3Die Mitglieder des Koordinierungsausschusses sind berechtigt an der Laufbahnprüfung und den Beratungen des Prüfungsausschusses teilzunehmen.