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§ 37 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
§ 37 Berichterstattung und Abgabe von Berechtigungen für Schifffahrtsunternehmen
§ 37 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Ermittlung von Emissionen und die Emissionsberichterstattung von Schifffahrtsunternehmen richten sich nach Kapitel II der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung mit der Maßgabe, dass
- 1.
- Emissionsberichte nach Artikel 11 Absatz 1 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung und
- 2.
- aggregierte Emissionsdaten auf Unternehmensebene nach Artikel 11a Absatz 2 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung
(2) Die Angaben zu den aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene nach Absatz 1 Nummer 2 müssen nach Maßgabe der Prüfungs- und Akkreditierungsvorschriften in Kapitel III der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung verifiziert worden sein.
(3) Für die Abgabeverpflichtung des Schifffahrtsunternehmens nach § 7 Absatz 1 sind die aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene nach Absatz 1 Nummer 2 maßgeblich.
Zitierungen von § 37 TEHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 TEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TEHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 TEHG Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht
... des § 31 Absatz 6, 3. für Schifffahrtsunternehmen nach Maßgabe des § 37 und 4. für Verantwortliche nach Maßgabe des § 43 Absatz 1 und 2. ...
§ 7 TEHG Abgabeverpflichtung
... die Abgabepflicht von Schifffahrtsunternehmen gelten ergänzend die Anforderungen nach § 37 Absatz 3 ...
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