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§ 37 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)

§ 37 Gegenseitige Information



Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder haben sich gegenseitig die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen und die Identifizierungsnummern der zuständigen Behörden mitzuteilen.

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