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§ 37 - Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)
V. v. 22.01.2018 BGBl. I S. 169 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
Geltung ab 30.01.2018; FNA: 2129-8-0-7 Umweltschutz
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Geltung ab 30.01.2018; FNA: 2129-8-0-7 Umweltschutz
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§ 37 Allgemeine Anforderungen an Validierungsstellen und an Verifizierungsstellen
(1) Validierungsstellen und Verifizierungsstellen sind verpflichtet,
- 1.
- die Angaben des Projektträgers auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen,
- 2.
- Prüfberichte (den Validierungsbericht und den Verifizierungsbericht) anzufertigen und
- 3.
- im Validierungsbericht und im Verifizierungsbericht richtige und vollständige Angaben zu machen.
(2) 1Die Aufgaben der Validierungsstelle und der Verifizierungsstelle müssen von zwei verschiedenen Stellen wahrgenommen werden. 2Bei den Prüfungen vor Ort müssen mindestens zwei Mitarbeitende der Validierungsstelle oder der Verifizierungsstelle am Projektort anwesend sein, wobei bei mehreren Prüfungen vor Ort mindestens eine Person ausgetauscht werden muss.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung V. v. 4. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 183 m.W.v. 8. Juni 2024
Frühere Fassungen von § 37 UERV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.06.2024 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung vom 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 37 UERV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 UERV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UERV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
Artikel 2 UERVuaÄndV Änderung der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
... durch das Wort „Validierungsstellen" ersetzt. e) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst: „§ 37 Allgemeine Anforderungen an ... ersetzt. e) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst: „ § 37 Allgemeine Anforderungen an Validierungsstellen und an Verifizierungsstellen". f) ... oder" durch die Wörter „Validierungsstellen oder als" ersetzt. 20. § 37 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...
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