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§ 37 - Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)
V. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1509 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 39
Geltung ab 19.07.2012; FNA: 703-5-3 Kartellrecht
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Geltung ab 19.07.2012; FNA: 703-5-3 Kartellrecht
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§ 37 Aufhebung und Einstellung des Vergabeverfahrens
(1) Die Vergabeverfahren können ganz oder bei Vergabe nach Losen auch teilweise aufgehoben werden, wenn
- 1.
- kein Angebot eingegangen ist, das den Bewerbungsbedingungen entspricht,
- 2.
- sich die Grundlagen der Vergabeverfahren wesentlich geändert haben,
- 3.
- sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt haben oder
- 4.
- andere schwerwiegende Gründe bestehen.
(2) Die Auftraggeber teilen den Bewerbern oder Bietern nach Aufhebung des Vergabeverfahrens mindestens in Textform im Sinne des § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs unverzüglich die Gründe für ihre Entscheidung mit, auf die Vergabe eines bekannt gemachten Auftrags zu verzichten oder das Vergabeverfahren erneut einzuleiten.
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