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§ 37 - Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
§ 37 Berichterstattung zu Gruppen und Konsolidierung
§ 37 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Prüfer hat nach § 78 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes zu prüfen und darüber zu berichten, ob die Gruppe der einzubeziehenden Unternehmen richtig bestimmt wurde. 2Diese sind unter der Angabe der Unternehmensart darzustellen.
(2) Der Prüfer hat nach § 78 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes zu prüfen und darüber zu berichten, ob die Anforderungen an die Konsolidierung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder an den Gruppenkapitaltest nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 eingehalten wurden.
(3) Der Prüfer hat zu prüfen, ob die nach § 67 des Wertpapierinstitutsgesetzes auf Gruppenebene vorzunehmenden Anzeigen zutreffend abgegeben wurden.
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Zitierungen von § 37 WpIPrüfbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 WpIPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpIPrüfbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38 WpIPrüfbV Zusätzliche Angaben
... des § 37 ist im Bericht über die Prüfung auf die Wertpapierinstitute, die die Bundesanstalt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/37_WpIPruefbV.htm