§ 37b Anzeige der Vernichtung, der Unbrauchbarmachung und des Abhandenkommens
(1)
1Der Besitzer einer Schusswaffe, deren Erwerb oder Besitz einer Erlaubnis bedarf, hat der zuständigen Behörde nach Satz 2 oder Satz 3 anzuzeigen, wenn die Schusswaffe vernichtet wird.
2Inhaber einer Erlaubnis nach
§ 21 Absatz 1 Satz 1 haben die Anzeige unverzüglich vorzunehmen.
3Im Übrigen hat die Anzeige innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen.
4Die zuständige Behörde kann einen Nachweis darüber verlangen, dass die Schusswaffe vernichtet wurde.
(2)
1Der Besitzer einer Schusswaffe, deren Erwerb oder Besitz einer Erlaubnis bedarf, hat der zuständigen Behörde nach Satz 2 oder Satz 3 anzuzeigen, wenn die Schusswaffe unbrauchbar gemacht wird.
2Inhaber einer Erlaubnis nach
§ 21 Absatz 1 Satz 1 haben die Anzeige unverzüglich vorzunehmen.
3Im Übrigen hat die Anzeige innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen.
4Die zuständige Behörde kann einen Nachweis darüber verlangen, dass die Schusswaffe unbrauchbar gemacht wurde.
(3) Sind einer Person Waffen oder Munition, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, oder Erlaubnisurkunden abhandengekommen, so hat sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich nach Feststellung des Abhandenkommens anzuzeigen.
(4)
1Hat der Besitzer einer Schusswaffe keine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach
§ 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.
2Hat der Besitzer eine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach
§ 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach den Absätzen 1 bis 3 elektronisch zu erfolgen und es gilt hierfür
§ 9 des Waffenregistergesetzes.
(5) Ist bei der zuständigen Behörde eine Anzeige zum Abhandenkommen von Schusswaffen, von Munition oder Erlaubnisurkunden eingegangen, so unterrichtet sie die örtliche Polizeidienststelle über das Abhandenkommen.
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interne Verweise§ 37f WaffG Inhalt der Anzeigen (vom 01.09.2020) ... Für die Anzeige nach den §§ 37 bis 37d hat der Anzeigende folgende Daten anzugeben: 1. die Art des in den §§ ... 37d hat der Anzeigende folgende Daten anzugeben: 1. die Art des in den §§ 37 bis 37d bezeichneten Sachverhalts, der der Anzeigepflicht zugrunde liegt; 2. das Datum, ...
§ 37g WaffG Eintragungen in die Waffenbesitzkarte (vom 01.09.2020) ... anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz hat gleichzeitig mit der Anzeige nach § 37a oder § 37b Absatz 1 die Waffenbesitzkarte und, sofern die betreffende Waffe in den Europäischen Feuerwaffenpass ...
§ 37h WaffG Ausstellung einer Anzeigebescheinigung (vom 01.09.2020) ... Über die Anzeige 1. der Unbrauchbarmachung nach § 37b Absatz 2 Satz 1 , 2. des Umgangs mit einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe nach § 37d Absatz 1 ... Anzeigenden die Daten nach § 37f Absatz 1 Nummer 3, 2. den Anlass der Anzeige nach § 37b Absatz 2 Satz 1 , § 37d Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder § 58 Absatz 17 Satz 1, 3. den Zeitpunkt, ...
§ 53 WaffG Bußgeldvorschriften (vom 31.10.2024) ... mit Satz 2, entgegen § 37a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 37a Satz 2, § 37b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 , § 37c Absatz 1, § 37d Absatz 1 oder 2, § 40 Absatz 5 Satz 1 oder § 58 Absatz ...
Zitat in folgenden NormenAllgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
V. v. 27.10.2003 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Waffengesetz-Bund-Freistellungsverordnung (WaffGBundFreistV)
V. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2610
Waffenregistergesetz (WaffRG)
Artikel 3 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166, 184
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)
G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Artikel 1 3. WaffRÄndG Änderung des Waffengesetzes (vom 01.05.2020) ... und der Inhaber einer nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellungserlaubnis § 37b Anzeige der Vernichtung, der Unbrauchbarmachung und des Abhandenkommens § 37c ... 30 Satz 3" ersetzt. 20. § 37 wird durch die folgenden §§ 37 bis 37i ersetzt: „§ 37 Anzeigepflichten der gewerblichen ... 1 besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird. § 37b Anzeige der Vernichtung, der Unbrauchbarmachung und des Abhandenkommens (1) Der ... 37f Inhalt der Anzeigen (1) Für die Anzeige nach den §§ 37 bis 37d hat der Anzeigende folgende Daten anzugeben: 1. die Art des in den ... 37d hat der Anzeigende folgende Daten anzugeben: 1. die Art des in den §§ 37 bis 37d bezeichneten Sachverhalts, der der Anzeigepflicht zugrunde liegt; 2. das ... anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz hat gleichzeitig mit der Anzeige nach § 37a oder § 37b Absatz 1 die Waffenbesitzkarte und, sofern die betreffende Waffe in den Europäischen Feuerwaffenpass ... (1) Über die Anzeige 1. der Unbrauchbarmachung nach § 37b Absatz 2 Satz 1 , 2. des Umgangs mit einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe nach § 37d Absatz 1 ... die Daten nach § 37f Absatz 1 Nummer 3, 2. den Anlass der Anzeige nach § 37b Absatz 2 Satz 1 , § 37d Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder § 58 Absatz 17 Satz 1, 3. den ... mit Satz 2, entgegen § 37a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 37a Satz 2, § 37b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 , § 37c Absatz 1, § 37d Absatz 1 oder 2, § 40 Absatz 5 Satz 1 oder § 58 Absatz ... 3. 10. Erlaubnisfreie Unbrauchbarmachung unbeschadet der Anzeigepflicht nach § 37b Absatz 2 Sämtliche Schusswaffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1." ...
Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)
V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
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